Mit welchen Mehrheiten werden in der GmbH Beschlüsse durch die Gesellschafterversammlung gefasst?
Sofern im Gesellschaftsvertrag der GmbH nichts anderes geregelt ist gilt:
- Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgebenden Stimmen gefasst; § 47 GmbHG.
- Beschlüsse, die eine Änderung des Gesellschaftsvertrages zum Inhalt haben, bedürfen mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen; § 53 GmbHG.
- Beschlüsse, die eine Auflösung der Gesellschaft zum Inhalt haben, bedürfen mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen; § 60 Absatz 2 Nr. 2 GmbHG.
Im Gesellschaftsvertrag können andere Mehrheiten für Beschlüsse geregelt werden.