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Mehrheiten für Beschlüsse

Mit welchen Mehrheiten werden in der GmbH Beschlüsse durch die Gesellschafterversammlung gefasst?

Sofern im Gesellschaftsvertrag der GmbH nichts anderes geregelt ist gilt:

  • Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgebenden Stimmen gefasst; § 47 GmbHG.
  • Beschlüsse, die eine Änderung des Gesellschaftsvertrages zum Inhalt haben, bedürfen mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen; § 53 GmbHG.  
  • Beschlüsse, die eine Auflösung der Gesellschaft zum Inhalt haben, bedürfen mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen; § 60 Absatz 2 Nr. 2 GmbHG.  

Im Gesellschaftsvertrag können andere Mehrheiten für Beschlüsse geregelt werden.

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Aktualisiert am Fr, 31 Mai 2024 by Firmengruendung.de

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