Unternehmensregister Deutschland

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Warum Unternehmensregister Deutschland?

Welche Pflichten bestehen für in Deutschland tätige UK Limiteds hinsichtlich der Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse im deutschen Unternehmensregister?​


Leistungsumfang:

Der im Companies House UK für die LTD eingereichte Account (Jahresabschluss) muss, wenn die LTD in Deutschland aktiv ist, auch beim Unternehmensregister offengelegt werden. Dieser Artikel enthält Hinweise und Informationen für Limiteds zu dieser Offenlegung beim Unternehmensregister.


Sofern Ihre Limited in Deutschland aktiv ist muss der Account (Jahresabschluss) in der Regel in Deutschland als befreiender Abschluss nach § 325a HGB offengelegt werden. Hierzu ist der in UK eingereichte Account zu veröffentlichen bzw. zu hinterlegen. Für Abschlüsse englische LTD Gesellschaften mit Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 erfolgt dies in der Regel durch Veröffentlichung im Unternehmensregister. Da der Account in UK veröffentlicht und nicht hinterlegt wird sollten Sie auch im Unternehmensregister veröffentlichen und nicht hinterlegen (vgl. § 325a Abs 3 HGB). Nutzen Sie im Zweifel den Bilanznavigator auf der Seite des Unternehmensregisters. 

Die eigentliche Veröffentlichung im Unternehmensregister erfolgt über die Publikation-Plattform.  

Die Links finden Sie weiter unten.

Auf der Publikation-Plattform finden Sie auch weitergehende Hinweise zur einmaligen Identifizierung im Zuge der ersten Offenlegung.

 

Hinweis: es ist nicht der deutsche Abschluss offenzulegen, sondern der in UK im companies house eingereichte. Diesen können Sie sich im Companieshouse herunterladen. Suchen Sie hierzu über den Link zum Companies House unten, klicken Sie auf Ihren Firmennamen in der Ergebnisliste und klicken dann in der Detailansicht Ihrer Ltd auf die Registerkarte "FilingHistory". Laden Sie den entsprechenden Account als PDF herunter

 



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