Aktuelle Beiträge

§ 12 Abs. 4 KStG letztmals für WJ 2020 anwendbar

Firmengruendung.de 0 1931

§ 12 Abs 4 ist in 2021 aufgehoben. Gleichzeitig wurden folgende Änderungen eingeführt:

§ 34 Abs 3c KStG
§ 8 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2021 anzuwenden

§ 34 Abs 6d KStG
§ 12 Absatz 4 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden.

§ 8 Abs 1 S 4 KStG
Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

LTD Gesellschafter als umsatzsteuerrechtliches Unternehmen nach § 2 UStG

Firmengruendung.de 0 3267

Im vorhergehenden Beitrag haben wir bereits über die im Umlauf befindlichen Informationsschreiben der Finanzämter zum BMF Schreiben 30.12.2020 berichtet.

Diese Schreiben werden aktuell ergänzt durch Schreiben, in denen dem LTD Gesellschafter persönlich eine Umsatzsteuernummer mitgeteilt wird, oder die Vergabe der USt-Nummern angekündigt wird. Meist verweisen diese Schreiben auf das BMF Schreiben 30.12.2020 und erhalten zusätzlich den Hinweis, dass die LTD hinsichtlich der Körperschaftssteuer (wegen des Brexit-Steuerbegleitgesetzes) weiter als Körperschaftssteuersubjekt behandelt wird.

Im Ergebnis gehen die Finanzämter also davon aus, dass die Steuern für LTDs zukünftig über zwei Steuernummern erklärt werden sollen. Die bisherige Steuernummer der LTD soll weiterhin für die Körperschaftssteuererklärung verwendet werden. Eine auf den Unternehmer persönlich vergebene Umsatzsteuernummer soll für die Umsatzsteuererklärungen verwendet werden.

Diese Schreiben sind in der Regel nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, dürften aber einen Regelungsgehalt haben und damit einen Verwaltungsakt darstellen, gegen den Rechtsmittel zulässig sind.

Ein unverbindliches Muster für einen entsprechenden Einspruch hönnen Sie sich weiter unten herunterladen. Vor der etwaigen Einlegung eines Rechtsmittels sollten Sie sich ...  

Bundesrat stimmt Brexit Steuerbegleitgesetz zu.

Firmengruendung.de 0 2894

Der Bundesrat hat am 15.03.2019 dem Brexit Steuerbegleitgesetz zugestimmt. Damit ist nunmehr der Weg frei für das Inkrafttreten zum Ende März. Steuerlich soll dieses Gesetz Rechtssicherheit für die Ltd in Deutschland bringen. Insbesondere wird ein etwaiger Brexit keine stillen Reserven oder Grunderwerbsteuern auslösen. Das Betriebsvermögen der Limited soll außerdem auch weiterhin körperschaftssteuerlich verstrickt bleiben.

Keine Grunderwerbsteuer durch den Brexit

Firmengruendung.de 0 2977

Mit der Einfügung einer Steuerbefreiungsvorschrift im Grunderwerbsteuergesetz soll sichergestellt werden, dass es nicht allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union zu einer Belastung mit Grunderwerbsteuer kommt, wenn eine englische Limited Eigentümerin von Grundstücken in Deutschland ist. Hierzu wird § 4 Grunderwerbsteuer geändert. Es wird eine neue Nummer 6 eingefügt, die wie folgt lautet

 

"6. Erwerbe, die allein auf dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union beruhen."

 

Der Brexit wird damit zur Besonderen Ausnahme von der Besteuerung mit Grunderwerbsteuern.

Der neue § 12 Absatz 4 KStG - steuerlicher Bestandsschutz für die Limited

Firmengruendung.de 0 3500

Am 20.02.2019 hat der Finanzausschuss seine Beschlussempfehlung und seinen Bericht zum Gesetzentwurf zum Brexit-Steuerbegleitgesetz vorgelegt. Der Entwurf sieht unter anderem eine Änderung § 12 Körperschaftsteuergesetz vor. Es soll ein neuer Absatz 4 eingefügt werden, der wie folgt lautet:

"(4) Einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ist nach dem Austritt des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union das Betriebsvermögen ununterbrochen zuzurechnen, das ihr bereits vor dem Austritt zuzurechnen war."

Dem reinen Wortlaut dieser Vorschrift nach wäre dies beschränkt auf Limiteds, die bereits vor dem Brexit gegründet wurden. Allerdings wird in der Begründung zum Änderungsantrag ausdrücklich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH zum Typenvergleich bei Gesellschaften aus Drittstaaten (Urteile vom 23. Juni 1992, BStBl II S. 972, und vom 8. September 2010, BStBl II 2013 S. 186) Bezug genommen, was dafür sprechen könnte das diese Regelung weit auszulegen sein wird und der letzte Halbsatz des § 12 Abs. 4 KStG damit als Klarstellung dahin gehend zu verstehen sein soll, dass der Brexit selbst kein auslösendes Ereignis ist.

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