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Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und UK und seine Folgen auf die Limited in Deutschland

Die Nicht-Diskriminierungsklausel

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Die EU und Großbritanien haben sich auf ein Freihandelsabkommen geeinigt.

Für die Limited in Deutschland besonders relevant könnte die im Freihandelsabkommen enthaltene Nicht-Diskriminierungsklausel (Inländerbehandlung) sein. Diese findet sich in der deutschen Version des Abkommens auf Seite 101 und hat folgenden Inhalt:

Artikel SERVIN.2.3: Inländerbehandlung 

1. Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung und Anwendung in ihrem Gebiet gewährt

2. Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 gewährte Behandlung bedeutet ...

Der neue § 12 Absatz 4 KStG - steuerlicher Bestandsschutz für die Limited

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Am 20.02.2019 hat der Finanzausschuss seine Beschlussempfehlung und seinen Bericht zum Gesetzentwurf zum Brexit-Steuerbegleitgesetz vorgelegt. Der Entwurf sieht unter anderem eine Änderung § 12 Körperschaftsteuergesetz vor. Es soll ein neuer Absatz 4 eingefügt werden, der wie folgt lautet:

"(4) Einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ist nach dem Austritt des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union das Betriebsvermögen ununterbrochen zuzurechnen, das ihr bereits vor dem Austritt zuzurechnen war."

Dem reinen Wortlaut dieser Vorschrift nach wäre dies beschränkt auf Limiteds, die bereits vor dem Brexit gegründet wurden. Allerdings wird in der Begründung zum Änderungsantrag ausdrücklich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH zum Typenvergleich bei Gesellschaften aus Drittstaaten (Urteile vom 23. Juni 1992, BStBl II S. 972, und vom 8. September 2010, BStBl II 2013 S. 186) Bezug genommen, was dafür sprechen könnte das diese Regelung weit auszulegen sein wird und der letzte Halbsatz des § 12 Abs. 4 KStG damit als Klarstellung dahin gehend zu verstehen sein soll, dass der Brexit selbst kein auslösendes Ereignis ist.