Firmengruendung.de / Dienstag, 19. Februar 2019 / Kategorien: Limited (UK), Brexit Steuerlich soll nach dem Brexit für die LTD alles so bleiben wie es ist - Änderungsanträge der Koalitionsfraktion Brexit Steuerbegleitgesetz Am 19.02.2019 wurden in Form von Änderungsanträgen längst überfällige Regelungen und Klarstellungen zur Limited in Deutschland in das laufende Gesetzgebungsverfahren zum Brexit Steuerbegleitgesetz eingebracht. Die entsprechende Umsetzung erscheint sehr wahrscheinlich. Das Brexit Steuerbegleitgesetzes würde (wenn die Änderungsanträge so auch umgesetzt werden) sicherstellen, dass harte Steuerfolgen durch den Brexit abgefedert werden. Im Körperschaftssteuergesetz wird hierzu zum Beispiel vorgeschlagen einen neuen § 12 Absatz 4 einzuführen. Dieser ordnet die ununterbrochene Zurechnung des Betriebsvermögens zum Körperschaftsteuersubjekt Limited an. Damit wird klargestellt, dass allein der Brexit keine Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven auslöst. Weiterhin wird eine Klarstellung im Grunderwerbsteuergesetz vorgeschlagen. Hiernach wird durch den Brexit auch keine Grunderwerbsteuer ausgelöst, wenn die Ltd Eigentümerin von Grundstücken ist. Vorheriger Artikel Das neue Transparenzregister Nächster Artikel Der neue § 12 Absatz 4 KStG - steuerlicher Bestandsschutz für die Limited Drucken 2937 Tags: BrexitBrexit SteuerbegleitgesetzEnglandLimited Ähnliche Artikel Grundlagen der LTD Struktur Geschäftszweck der LTD und Eröffnung von Niederlassungen Status der Limited in Deutschland Änderungen von Sekretär oder Direktor Firmierung als Group und Holding