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Finanzamt Schreiben zur Anerkennung der Limited nach dem Brexit

BMF Schreiben vom 30.12.2020

Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrages haben sich durch Änderungen der Rechtslage teilweise überholt.

Aktuell versenden Finanzämter Informationsschreiben, in denen die Behörden auf das BMF Schreiben vom 30.12.2020 verweisen. Hierin informieren die Finanzämter darüber, dass die Limited laut dem BMF Schreiben vom 30.12.2020, ab dem 01.01.2021, nicht mehr als Kapitalgesellschaft zu behandeln sei.

Unsere rechtliche Einschätzung zu dieser Frage haben wir bereits in mehreren Beiträgen dargelegt.

Sofern es sich um derartige reine Informationsschreiben des Finanzamtes handelt, schlagen wir folgendes unverbindliches Schreiben vor, wobei Sie das Vorgehen auch vorab mit Ihrem Steuerberater abstimmen sollten. Das Schreiben können Sie sich bei Bedarf auch im Wordformat herunterladen. Alternativ stehen wir natürlich auch gerne im Rahmen einer individuellen Rechtsberatung zur Verfügung. Achten Sie jedoch stets besonders darauf, ob Schreiben an Sie bzw. die LTD verbindliche Aussagen mit einer konkreten Regelung und oder eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. In diesem Fall ist gesondert zu prüfen, ob Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

 


Finanzamt

<Anschrift>

 

Betreff: Ihr Schreiben vom <Datum>

Steuernummer <LTD Steuernummer>

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihr o.g. Schreiben und bitte höflichst um Mitteilung der konkreten gesetzlichen Rechtsgrundlagen, die Ihrer Rechtsauffassung und dem von Ihnen dargestellten Vorgehen zu Grunde liegen.

Rein vorsorglich weise ich auf Artikel 54 AEUV iVm Artikel 49 AEUV hin.

Hiernach genießt eine Gesellschaft dann Niederlassungsfreiheit, wenn sie in der EU gegründet wurde und sich die Haupt-Verwaltung bzw. Haupt-Niederlassung in der EU befindet.

Beide Voraussetzungen dürften für unsere Gesellschaft gegeben sein, weshalb unsere LTD nach wie vor den Schutz der Niederlassungsfreiheit genießt, zumindest jedoch deren Fernwirkung: 

1. Unsere Limited wurde vor dem 31.12.2020 - also im EU Binnenmarkt - gegründet.

2. Die einzige und damit Haupt-Verwaltung bzw. gleichzeitig Haupt-Niederlassung befindet sich ununterbrochen in Deutschland, also ebenfalls in der EU.

Ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei ist nach unserer Ansicht die Aussage, dass die BFH und BGH Rechtsprechung die Einstufung der englische LTDs in der von Ihnen dargestellten Form vorgibt. Zum einen bezieht sowohl die BGH- als auch die BFH-Rechtsprechung gerade Art. 54 mit ein und stellt damit folgerichtig auf die Gründung ab; vgl. BFH 08.01.2019 II B 62/18 - Leitsatz 3; BGH 27.10.2008 - II ZR 158/06 Randziffer 19. 

Zum anderen lag der entsprechenden Rechtsprechung noch nie ein Fall zu Grunde, in dem ein Gesellschaftsgründungsstaat aus der EU ausgetreten ist. 

Sollte Ihr o.g. Schreiben einen oder mehrere Verwaltungsakte enthalten wird hiermit Einspruch eingelegt.

Mit freundlichem Gruß

Geschäftsführer

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