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Fällt bei der Verschmelzung einer LTD Grunderwerbsteuer an?

Gehört zum Vermögen der übertragenden Gesellschaft auch ein Grundstück, so fällt bei der Umwandlung durch Verschmelzung gemäß § 1 I Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) grundsätzlich auch einmal Grunderwerbsteuer an.

§ 1 regelt Folgendes:

Abs. (1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: ...

Nr. 3 der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf.

Der Gesetzgeber hat in § 6a GrEStG jedoch Ausnahmeregelungen für Umgestaltungen im Konzern geschaffen. Sofern diese Ausnahmevorschrift anwendbar ist, kann die Grunderwerbsteuer entfallen. 

In seiner Entscheidung vom 16.10.2014 hat das Finanzgericht Nürnberg die Anwendbarkeit der Vorschrift für Mutter-Tochter-Verschmelzungen eröffnet. 

"Der angefochtene Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 13.08.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Zwar sind die im Bescheid erfassten Grunderwerbe der Klägerin steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Sie sind jedoch nach § 6a GrEStG in voller Höhe steuerbegünstigt, da die Verschmelzung der abhängigen B-GmbH auf die Klägerin als „herrschendes Unternehmen“ im Sinne dieser Vorschrift vom Begünstigungsbereich des § 6a GrEStG umfasst ist."

Nach Revision des Finanzamtes wurde die Sache an den BFH (Bundesfinanzhof) zur abschließenden Klärung verwiesen.

Sind Grundstücke im Spiel, empfiehlt sich deshalb immer, vor der Umwandlung steuerrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Gerne stehen wir Ihnen für eine entsprechende Prüfung nebst Beratung zur Verfügung.

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