Firmengruendung.de / Donnerstag, 12. Oktober 2017 / Kategorien: Transparenzregister Das neue Transparenzregister Veröffentlichungsfrist 01.10.2017 - Bussgelder bis EUR 100.000 Das Transparenzregister ist da und stellt Unternehmen, Stiftungen, Vereine und andere Vereinigungen vor neue erhebliche Herausforderungen. Die Daten der wirtschaftlich Berechtigten müssen seit dem 01.10.2017 bei gleichzeitiger Androhung von Bussgeldern bis zu EUR 100.000 vollständig und korrekt eingeholt, aufbewahrt, ständig aktuell gehalten und an das Transparenzregister gemeldet werden. Hierzu sind unter anderem folgende Hauptaufgaben zu erledigen: - Rechtskonforme Datenermittlung - Einreichung zum Transparenzregister - Laufende Aufbewahrung - Ständige Aktualisierung Zu beachten ist, dass es insbesondere nicht genügt, die Daten einmal zu melden. Die Daten müssen richtig und vollständig aufbewahrt sowie ständig aktuell gehalten werden, um Bußgelder zu vermeiden. Das heißt, auch bei etwaig vorliegender Befreiung von der Meldung ans Register müssen Unternehmen und sonstige Vereinigungen die relevanten Daten einholen, aufbewahren und aktualisieren. Vorheriger Artikel § 20 GWG (Geldwäschegesetz) Nächster Artikel Steuerlich soll nach dem Brexit für die LTD alles so bleiben wie es ist - Änderungsanträge der Koalitionsfraktion Drucken 3212 Tags: Basis-Info