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BFH Beschluss vom 25.11.2015, II R 62/14

§ 6a Grunderwerbsteuergesetz - Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern

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BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 25.11.2015, II R 62/14
Vorinstanz: FG Nürnberg vom 16.10.2014, 4 K 1059/13
Beitrittsaufforderung an das BMF: Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG

Leitsätze
Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten und zum Verhältnis von § 6a Sätze 3 und 4 GrEStG, nach deren Wortlaut § 6a GrEStG auf Umwandlungsvorgänge, bei denen ein Rechtsträger untergeht oder neu entsteht (Verschmelzung, Aufspaltung, Abspaltung oder Vermögensausgliederung zur Neugründung), nicht anwendbar ist, zu § 6a Satz 1 GrEStG, der durch die Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UmwG auch diese Umwandlungsvorgänge in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezieht, sowie zum möglichen Beihilfecharakter des § 6a GrEStG Stellung zu nehmen. ...


FG Nürnberg · Urteil vom 16. Oktober 2014 · Az. 4 K 1059/13

§ 6a Grunderwerbsteuergesetz - Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern

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1. Der Bescheid vom 13.08.2013 wird dahin geändert, dass die durch die Verschmelzung lt. Anlage zum Bescheid verwirklichten Grunderwerbe (Lfd. Nr. 1. – 6.) gemäß § 6a Satz 1 GrEStG zu einem Anteil von 100 v.H. steuerbegünstigt sind.

2. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Fällt bei der Verschmelzung einer LTD Grunderwerbsteuer an?

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Gehört zum Vermögen der übertragenden Gesellschaft auch ein Grundstück, so fällt bei der Umwandlung durch Verschmelzung gemäß § 1 I Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) grundsätzlich auch einmal Grunderwerbsteuer an.

§ 1 regelt Folgendes:

Abs. (1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: ...

Nr. 3 der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. …

Der Gesetzgeber hat in § 6a GrEStG jedoch Ausnahmeregelungen für Umgestaltungen im Konzern geschaffen. Sofern diese Ausnahmevorschrift anwendbar ist, kann die Grunderwerbsteuer entfallen.
In seiner Entscheidung vom 16.10.2014 hat das Finanzgericht Nürnberg die Anwendbarkeit der Vorschrift für Mutter-Tochter-Verschmelzungen eröffnet.   ...