Aktuelle Beiträge

Keine Grunderwerbsteuer durch den Brexit

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Mit der Einfügung einer Steuerbefreiungsvorschrift im Grunderwerbsteuergesetz soll sichergestellt werden, dass es nicht allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union zu einer Belastung mit Grunderwerbsteuer kommt, wenn eine englische Limited Eigentümerin von Grundstücken in Deutschland ist. Hierzu wird § 4 Grunderwerbsteuer geändert. Es wird eine neue Nummer 6 eingefügt, die wie folgt lautet

 

"6. Erwerbe, die allein auf dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union beruhen."

 

Der Brexit wird damit zur Besonderen Ausnahme von der Besteuerung mit Grunderwerbsteuern.

Der neue § 12 Absatz 4 KStG - steuerlicher Bestandsschutz für die Limited

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Am 20.02.2019 hat der Finanzausschuss seine Beschlussempfehlung und seinen Bericht zum Gesetzentwurf zum Brexit-Steuerbegleitgesetz vorgelegt. Der Entwurf sieht unter anderem eine Änderung § 12 Körperschaftsteuergesetz vor. Es soll ein neuer Absatz 4 eingefügt werden, der wie folgt lautet:

"(4) Einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ist nach dem Austritt des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union das Betriebsvermögen ununterbrochen zuzurechnen, das ihr bereits vor dem Austritt zuzurechnen war."

Dem reinen Wortlaut dieser Vorschrift nach wäre dies beschränkt auf Limiteds, die bereits vor dem Brexit gegründet wurden. Allerdings wird in der Begründung zum Änderungsantrag ausdrücklich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH zum Typenvergleich bei Gesellschaften aus Drittstaaten (Urteile vom 23. Juni 1992, BStBl II S. 972, und vom 8. September 2010, BStBl II 2013 S. 186) Bezug genommen, was dafür sprechen könnte das diese Regelung weit auszulegen sein wird und der letzte Halbsatz des § 12 Abs. 4 KStG damit als Klarstellung dahin gehend zu verstehen sein soll, dass der Brexit selbst kein auslösendes Ereignis ist.

Steuerlich soll nach dem Brexit für die LTD alles so bleiben wie es ist - Änderungsanträge der Koalitionsfraktion

Brexit Steuerbegleitgesetz

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Am 19.02.2019 wurden in Form von Änderungsanträgen längst überfällige Regelungen und Klarstellungen zur Limited in Deutschland in das laufende Gesetzgebungsverfahren zum Brexit Steuerbegleitgesetz eingebracht. Die entsprechende Umsetzung erscheint sehr wahrscheinlich.  Das Brexit Steuerbegleitgesetzes würde (wenn die Änderungsanträge so auch umgesetzt werden) sicherstellen, dass harte Steuerfolgen durch den Brexit abgefedert werden. Im Körperschaftssteuergesetz wird hierzu zum Beispiel vorgeschlagen einen neuen § 12 Absatz 4 einzuführen. Dieser ordnet die ununterbrochene Zurechnung des Betriebsvermögens zum Körperschaftsteuersubjekt Limited an. Damit wird klargestellt, dass allein der Brexit keine Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven auslöst.  Weiterhin wird eine Klarstellung im Grunderwerbsteuergesetz vorgeschlagen. Hiernach wird durch den Brexit auch keine Grunderwerbsteuer ausgelöst, wenn die Ltd Eigentümerin von Grundstücken ist.

Das neue Transparenzregister

Veröffentlichungsfrist 01.10.2017 - Bussgelder bis EUR 100.000

Firmengruendung.de 0 3212

Das Transparenzregister ist da und stellt Unternehmen, Stiftungen, Vereine und andere Vereinigungen vor neue erhebliche Herausforderungen.  

Die Daten der wirtschaftlich Berechtigten müssen seit dem 01.10.2017 bei gleichzeitiger Androhung von Bussgeldern bis zu EUR 100.000 vollständig und korrekt eingeholt, aufbewahrt, ständig aktuell gehalten und an das Transparenzregister gemeldet werden.

Hierzu sind unter anderem folgende Hauptaufgaben zu erledigen: 

  • - Rechtskonforme Datenermittlung
    - Einreichung zum Transparenzregister
    - Laufende Aufbewahrung
    - Ständige Aktualisierung 

Zu beachten ist, dass es insbesondere nicht genügt, die Daten einmal zu melden. Die Daten müssen richtig und vollständig aufbewahrt sowie ständig aktuell gehalten werden, um Bußgelder zu vermeiden. Das heißt, auch bei etwaig vorliegender Befreiung von der Meldung ans Register müssen Unternehmen und sonstige Vereinigungen die relevanten Daten einholen, aufbewahren und aktualisieren.

§ 20 GWG (Geldwäschegesetz)

Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen

Firmengruendung.de 0 2476

Absatz 1: Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften haben die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Die Mitteilung hat elektronisch in einer Form zu erfolgen, die ihre elektronische Zugänglichmachung ermöglicht. Bei den Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 ist anzugeben, woraus nach § 19 Absatz 3 die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, sofern nicht Absatz 2 Satz 2 einschlägig ist.

Absatz 2: Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister nach Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn sich die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den in § 22 Absatz 1 aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch abrufbar sind aus: 

1. dem Handelsregister (§ 8 des Handelsgesetzbuchs),
2. dem Partnerschaftsregister (§ 5 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes),
3. dem Genossenschaftsregister (§ 10 des Genossenschaftsgesetzes),
4. dem Vereinsregister (§ 55 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder
5. dem Unternehmensregister (§ 8b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs).

Bei Gesellschaften, die an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind oder dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister stets als erfüllt. Eine gesonderte Angabe im Hinblick auf Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 ist nicht erforderlich, wenn sich aus den in § 22 Absatz 1 aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergibt, woraus nach § 19 Absatz 3 die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt. Ist eine Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 an das Transparenzregister erfolgt und ändert sich danach der wirtschaftlich Berechtigte, so dass sich die Angaben zu ihm nun aus den in Satz 1 aufgeführten Registern ergeben, ist dies der registerführenden Stelle nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich zur Berücksichtigung im Transparenzregister mitzuteilen.

Absatz 3: Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind oder von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, haben den Vereinigungen nach Absatz 1 die zur Erfüllung der in Absatz 1 statuierten Pflichten notwendigen Angaben und jede Änderung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. Kontrolliert ein Mitglied eines Vereins oder einer Genossenschaft mehr als 25 Prozent der Stimmrechte, so trifft die Pflicht nach Satz 1 diese Mitglieder. Bei Stiftungen trifft die Pflicht die Personen nach § 3 Absatz 3. Dasselbe gilt für Angabepflichtige im Sinne der Sätze 2 und 3, die unter der unmittelbaren Kontrolle eines wirtschaftlich Berechtigten stehen. Stehen Angabepflichtige im Sinne der Sätze 1 bis 3 unter der mittelbaren Kontroll

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