Firmengruendung.de / Donnerstag, 17. März 2022 / Kategorien: Limited (UK), Brexit § 12 Abs. 4 KStG letztmals für WJ 2020 anwendbar § 12 Abs 4 ist in 2021 aufgehoben. Gleichzeitig wurden folgende Änderungen eingeführt: § 34 Abs 3c KStG§ 8 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2021 anzuwenden § 34 Abs 6d KStG§ 12 Absatz 4 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden.§ 8 Abs 1 S 4 KStGBei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln. Vorheriger Artikel BGH Beschluss v 16.02.2021 - II ZB 25/17 Nächster Artikel Die Liquidation einer UG / GmbH Drucken 1977 Tags: § 12 Absatz 4 KStGBrexit Steuerbegleitgesetz§ 34 Abs 6d KStG§ 8 Abs.1 S.4 KStGBesteuerung Limited§ 34 Abs. 3c KStG Relevante links § 34 KStGÄnderung zu 12 Abs 4 KStG Der neue § 12 Absatz 4 KStG - steuerlicher Bestandsschutz für die Limited Steuerlich soll nach dem Brexit für die LTD alles so bleiben wie es ist - Änderungsanträge der Koalitionsfraktion Status der Limited in Deutschland StAbwGEG v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056 (37) Ähnliche Artikel Der neue § 12 Absatz 4 KStG - steuerlicher Bestandsschutz für die Limited LTD Gesellschafter als umsatzsteuerrechtliches Unternehmen nach § 2 UStG Keine Grunderwerbsteuer durch den Brexit Steuerlich soll nach dem Brexit für die LTD alles so bleiben wie es ist - Änderungsanträge der Koalitionsfraktion Bundesrat stimmt Brexit Steuerbegleitgesetz zu.